Statuten
Alle Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten gelten sinngemäss für weibliche wie männliche Personen!
1. Name und Sitz
Unter dem Namen «Forum Wattenwil» besteht ein Verein im Sinne der Artikel 60 ff. ZGB, mit Sitz in Wattenwil. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
2. Zweck und Ziele
Das Forum Wattenwil bezweckt die Sicherstellung einer möglichst hohen Lebensqualität für alle – Wattenwil wird ein finanziell gesundes, strukturell und organisatorisch starkes Dorf in einer nachhaltig lebenswerten Umgebung.
Zum Erreichen der Zielsetzung nutzt der Verein alle ihm gesetzlich zur Verfügung stehenden Mittel. Er arbeitet Vorschläge aus und präsentiert sie den zuständigen Gremien zur Behandlung. Der Verein führt eine Erfolgskontrolle seiner Aktivitäten. Der Verein kann zur Unterstützung des Vereinszweckes kulturelle und andere Anlässe veranstalten und Freiwilligenarbeit leisten.
3. Finanzielle Mittel
Der Verein verfügt über finanzielle Mittel aus
a) Mitglieder- und Unterstützerbeiträgen
b) Spenden und Zuwendungen aller Art
4. Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht natürlichen Personen offen, welche Zweck und Ziele des Vereins unterstützen und sich persönlich in Arbeitsgruppen betätigen. Mitglieder haben das volle Stimmrecht im Verein.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Ein Vereinsaustritt erfolgt automatisch, wenn der Beitrag während 2 Jahren in Folge nicht beglichen worden ist.
Ein Mitglied kann wegen Verletzung der Statuten oder Verstoss gegen die Ziele des Vereins von der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn mindestens ¾ der Anwesenden für den Ausschluss stimmen.
7. Unterstützer
Die Unterstützer befürworten Zweck und Ziele des Forums Wattenwil, ohne in einer Arbeitsgruppe mitzuarbeiten und ohne Stimmrecht in Vereinsangelegenheiten. Hingegen werden sie zu allen Vereinsaktivitäten eingeladen und haben das Recht, sich an Diskussionen zu beteiligen und Vorschläge zu unterbreiten. Ein Übertritt in eine Arbeitsgruppe mit Stimmrecht ist jederzeit möglich, sofern kein Vorbehalt seitens der Arbeitsgruppe besteht; in gleicher Logik ist ein Wechsel von der Mitgliedschaft in einer Arbeitsgruppe zum Unterstützer jederzeit offen.
Ein Verzicht auf die Unterstützerschaft ist jederzeit möglich. Für das angebrochene Jahr ist der volle Unterstützerbeitrag zu bezahlen. Eine Beendigung der Unterstützerschaft erfolgt automatisch, wenn der Beitrag während 2 Jahren in Folge nicht beglichen worden ist.
8. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) die Arbeitsgruppen
- Globale Arbeitsgruppen
◦ Vorstand
◦ «Clubdesk» Vereinsverwaltung - Themenbezogene Arbeitsgruppen
c) die Revisorinnen
9. Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Ihre gesetzlichen Zuständigkeiten sind in den Artikeln 64 – 68 ZGB geregelt. Die Hauptversammlung findet jeweils im 1. Quartal des Kalenderjahres statt. Die Mitgliederversammlung tritt auf Einladung des Vorstandes zusammen oder wenn 20 % der Mitglieder dies verlangen.
Stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung sind alle, welche zum Zeitpunkt der Versammlung in einer Arbeitsgruppe tätig sind. Ungeachtet der von ihnen vertretenen Arbeitsgruppen hat jede Person eine Stimme bei Wahlen und Abstimmungen.
Der Vorstand kann Beschlussfassungen, die in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliederversammlung fallen, auf dem Korrespondenzweg (Post und E-Mail) durchführen.
10. Die Arbeitsgruppen
Die Arbeitsgruppen sind autonom und konstituieren sich selbst. Finanzielle Zuständigkeiten richten sich nach jährlich vereinbarten Budgetvorgaben. Die Arbeitsgruppen berichten mindestens ein Mal pro Jahr den Mitgliedern und Unterstützern ausführlich über den Stand ihrer Arbeiten.
Globale Arbeitsgruppen
a) Vorstand
Die Arbeitsgruppe «Vorstand» setzt sich aus je einem Vertreter der Arbeitsgruppen zusammen. Der Vorstand konstituiert sich selbst und vertritt den Verein nach aussen, wenn nicht andere Vereinsmitglieder beauftragt werden, zu bestimmten Themen die Vereinsvertretung zu übernehmen.
Der Vorstand erstellt ein Organisationsreglement, welches die Rechte und Pflichten der Organe und andere organisatorischen Massnahmen näher beschreibt sowie Angelegenheiten regelt, die nicht in den Statuten enthalten sind. Das Reglement und seine Anpassungen resp. Erweiterungen treten nach der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
b) «Clubdesk»
Die Arbeitsgruppe «Clubdesk» ist für die Abwicklung der administrativen Aufgaben des Vereins zuständig. Sie ist gleichzeitig Administratorin der Softwareapplikation «Clubdesk». Auf Verlangen unterstützt «Clubdesk» andere Arbeitsgruppen administrativ oder fachlich.
c) Themenbezogene Arbeitsgruppen
Themenbezogene Arbeitsgruppen handeln autonom unter dem Label des Vereins und unter Nennung der Arbeitsgruppen-Bezeichnung.
11. Die Revisorinnen
Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr 2 Revisorinnen, welche die Buchführung kontrollieren und der Hauptversammlung Bericht erstatten und Antrag stellen.
12. Zeichnungsberechtigung
a) Auf Vereinsebene:
Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift zweier Vorstandsmitglieder verpflichtet.
b) Auf Arbeitsgruppenebene:
Die Arbeitsgruppe wird durch die Kollektivunterschrift zweier Arbeitsgruppenmitglieder verpflichtet.
13. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
14. Änderung der Statuten
Diese Statuten können an einer Mitgliederversammlung mit einfachem Mehr geändert werden. Dazu formuliert der Vorstand die zu ändernden oder neu in die Statuten aufzunehmenden Texte als Antrag an die Versammlung.
15. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann an einer Mitgliederversammlung durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
16. Inkrafttreten
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 14. Mai 2018 und deren bisherigen Anpassungen. Sie treten mit mehrheitlicher Zustimmung an der Hauptversammlung vom 20. Februar 2025 sofort in Kraft.
Am 20.02.2025 wurden die Statuten an der Hauptversammlung einstimmig genehmigt.
Wattenwil, 20. Februar 2025